Das AuslG regelt vor allem, unter welchen Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer die Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet erlaubt ist. Das AuslG regelt aber auch die Beendigung bereits bestehender Aufenthalte, z.B. Ausweisungen.
Das AuslG soll aber auch die aufenthaltsrechtliche Sicherung der Integration der Ausländer, die auf Dauer im Bundesgebiet leben und hier verbleiben wollen, sichern.
Das Ausländergesetz gibt denjenigen, die bleibeberechtigt sind, Rechtsansprüche, die sich aus dem jeweiligen Aufenthaltsstatus ergeben. Oberbegriff für alle Formen der Regelung des Aufenthaltes ist die Aufenthaltsgenehmigung.
Das Ausländerrecht setzt somit auch den Rahmen für die Integrationschancen von Ausländerinnen und Ausländern. Neben der Verbesserung der ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen sind zur Verbesserung der Integrationschancen Schritte auch auf anderen Feldern erforderlich:
Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch migrantenspezifische Weiterbildungsangebote, Förderung der Inanspruchnahme der Mittel des zweiten Arbeitsmarktes und Förderung der Selbstständigkeit
Verbesserung der Sprachförderung vor allem der Zuwanderergruppen, die bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme an Deutschkursen hatten und eine stärkere Öffnung der Schule für Zuwandererkinder zur Verbesserung deren Bildungschancen
Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements der Zugewanderten
Verbesserung des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Ausländern und Aussiedlern
Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch migrantenspezifische Weiterbildungsangebote, Förderung der Inanspruchnahme der Mittel des zweiten Arbeitsmarktes und Förderung der Selbstständigkeit
Verbesserung der Sprachförderung vor allem der Zuwanderergruppen, die bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme an Deutschkursen hatten und eine stärkere Öffnung der Schule für Zuwandererkinder zur Verbesserung deren Bildungschancen
Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements der Zugewanderten
Verbesserung des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Ausländern und Aussiedlern